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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
iKEN Innovative Kunststoff-Entwicklung GmbH

Rechtliche Hinweise

1. Verkaufsbedingungen

2. Einkaufsbedingungen

3. Haftungsausschluss

4. Disclaimer


Verkaufsbedingungen zurück nach oben

Allgemeine Lieferbedingungen der iKEN Innovative Kunststoff-Entwicklung GmbH.


I. Geltung; Widerspruch gegen fremde AGB

1. Wir liefern und leisten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte.

2. Mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind wir nur dann einverstanden, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

II. Technische Unterlagen; Formen und Werkzeuge

1. Übersenden wir dem Kunden technische Unterlagen über unsere Erzeugnisse wie Abbildungen oder technische Zeichnungen, so darf der Kunde diese nur für den von uns vorgesehenen Zweck verwenden und Dritten mit Ausnahme staatlicher Behörden und Gerichte nicht zugänglich machen.

Wir behalten das Eigentum und das Urheberrecht an solchen Unterlagen. Auf unser Verlangen hat der Kunde sie unverzüglich und kostenfrei an uns zurückzusenden.

2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Formen und andere Werkzeuge auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde deren Kosten übernimmt.

III. Materialbeistellung

Hat der Kunde Material beizustellen, so ist dieses auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Stellt der Kunde zuwenig oder mangelhaftes Material oder verspätet bei, so trägt er - mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt - die hieraus entstehenden Mehrkosten einschließlich derjenigen aus Fertigungsunterbrechungen.

IV. Auftragsbestätigung

Der Vertrag wird durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt, sofern wir das Geschäft alsbald nach (fern-)mündlichen Verhandlungen bestätigen und der Kunde Kaufmann ist oder als Selbstständiger nicht nur geringfügig am Geschäftsleben teilnimmt und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt.

Dies gilt nicht, wenn wir nicht mit dem Einverständnis des Kunden rechnen konnten oder wenn der Kunde unserer Bestätigung unverzüglich widerspricht.

V. Preise und Preiserhöhung

1. Sofern unsere Vergütung oder unsere Preise nicht fest vereinbart sind, sind unsere am Liefertag gültigen Preise oder Vergütungssätze maßgebend.

2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Umsatzsteuer. Verpackung, Transport und andere Nebenleistungen (etwa Zölle) werden gesondert berechnet.

3. Bei Anschlussaufträgen sind wir an die Preisvereinbarungen für vorangehende Aufträge nicht gebunden.

4. Werden Teillieferungen innerhalb bestimmter Zeiträume oder zu bestimmten Terminen oder auf Abruf des Kunden vereinbart, so sind wir bei später als vier Monate nach Vertragsabschluss auszuführenden Lieferungen berechtigt, den vereinbarten Preis in dem Maße zu erhöhen, in dem wir unsere Preise für derartige Lieferungen oder Leistungen seit Abschluss des Vertrages allgemein erhöht haben.

Sofern wir den Auftrag des Kunden nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung ausführen, diese Verzögerung nicht auf von uns zu vertretende Umstände zurückzuführen ist und wir unsere Preise in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Ausführung allgemein erhöht haben, sind wir berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis in gleichem Maße zu erhöhen.

VI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag abzüglich der in der Rechnung ausgewiesenen Auslagen (z. B. Frachten).

2. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 5 % über dem Basiszinssatz, sofern der Kunde Unternehmer ist, mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Bei Wechselzahlung gewähren wir keinen Kassenskonto.

4. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

VII. Leistungszeit, Verzug, Zurückbehaltung, Erfüllungsort, Teilleistungen

1. Die Lieferfristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Kunden über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben. Lieferfristen beginnen nicht vor Eingang der vom Kunden beizustellenden Materialien und Werkstoffe und der vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und technische Angaben und der Freigabe durch den Kunden. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich um die Zeitspanne, um die diese Voraussetzungen verspätet eintreten.

2. Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umstände beruht, die wir bei billiger Weise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnten und durch zumutbaren Maßnahmen nicht überwinden können.

3. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

4. Ist der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so darf er das uns Geschuldete nur zurückbehalten, sofern wir unsere Pflichten aus dem Vertrag grob schuldhaft verletzen oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.

5. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist Adelsheim.

6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

VIII. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichern wir die Sendung auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

IX. Transportschäden

Der Kunde hat die durch Transport entstandenen Beschädigungen sowie Verluste unverzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung unverändert liegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.

X. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel unserer Leistung hat der Kunde binnen einer Woche nach Erhalt derselben gegenüber uns zu beanstanden; versäumt er dies, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß. Ist der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 381 Abs. 2 HGB.

2. Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach, und zwar nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so kann der Kunde unsere Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sollte ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden sein, so gilt die gesetzliche Regelung.

3. Für vom Kunden geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr.

4. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung sowie auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr seit Ablieferung der Ware. Sollten wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie über die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.

5. Liegt auf Seiten des Kunden ein Verbrauchsgüterkauf vor, so gilt die gesetzliche Regelung.

Für den Rückruf des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf gegen uns als Lieferanten gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Schadenersatz und Verjährung

1. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ersetzen wir dem Kunden seinen aufgrund gewöhnlichen Geschehensablauf eingetretenen Schaden bis zur Höhe von 1 % unserer Vergütung für jeden Tag des Verzugs, höchstens aber den Betrag unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.

2. Müssen wir Schadenersatz statt Erfüllung leisten, so ersetzen wir dem Kunden den aufgrund gewöhnlichen Geschehensablauf entstandenen Schaden bis zum Betrag unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.

3. Ansonsten haften wir nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten. Dies gilt auch für Auskünfte, Beratungen sowie unerlaubte Handlungen in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrages.

4. Unsere Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter haften dem Kunden für bei Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrages begangene unerlaubte Handlungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, unsere Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter aus der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten sowie aus in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen verjähren in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

6. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie gegen Verletzung sonstiger wesentlicher, aus der Natur des Vertrags und für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Pflichten bleiben in jeder Hinsicht unberührt.

XII. Rücktritt und Abtretung

1. Leisten wir trotz Fälligkeit nicht oder - mit Ausnahme eines Mangels unserer Lieferung oder Leistung - nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen. Die Frist muss uns die Vollendung der bereits in Angriff genommenen Leistung ermöglichen; regelmäßig darf die Frist zwei Wochen nicht unterschreiten. Erbringen wir die Leistung oder Nacherfüllung dennoch nicht in angemessener Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Leistung oder Nichterfüllung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen unterbleibt.

2. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich, wird gegen ihn Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung nur an Versicherer abtreten und nur soweit diese für den vom Kunden geltend gemachten Schaden aufkommen. § 354 a HGB bleibt unberührt.


XIII. Sicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt unentgeltlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren; bei Verbindung, Vermischung und Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in vorstehenden Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.

3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltswarte mit allen Nebenrechten an uns ab. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. Steht die Vorbehaltsware in unserem (Mit-)Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Betrags abgetreten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

4. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziff. 3 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

5. Gerät der Kunde mit einer uns geschuldeten Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder gerät er in Vermögensverfall, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig und jeglicher Zahlungsaufschub endet. In diesen Fällen sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde ist - unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpflichtet. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er die Vorbehaltsware nur an uns zurückzugeben, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Rücknahme und die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten außer bei Verbraucherkreditgeschäften nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde; wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich eine Aufstellung über die an uns nach Maßgabe von Ziff. 3 abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

6. Wir verpflichten uns zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl, soweit der realisierbare Wert die Summe unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 15 % übersteigt.

7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XIV. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstandenen Schaden sowie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

XV. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Adelsheim Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde liegen. Für Klagen gegen den Kunden ist außerdem das Gericht am Sitz des Kunden örtlich zuständig.

Einkaufsbedingungen zurück nach oben

I. Allgemeines

1. Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte.

2. Mit der Einbeziehung von Allgemeinen Lieferbedingungen unserer Lieferanten sind wir nicht einverstanden, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.

II. Technische Unterlagen; Formen und Werkzeuge, Geheimhaltung

1. Übersenden wir dem Lieferanten technische Unterlagen wie Abbildungen oder technische Zeichnungen, so darf der Lieferant diese nur für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.

2. Wir behalten das Eigentum und das Urheberrecht an solchen Unterlagen. Nach Abwicklung der Bestellung bzw. auf unser Verlangen hat der Lieferant diese Unterlagen unverzüglich und kostenfrei an uns zurückzusenden.

3. Werkzeuge, sonstige Gegenstände bzw. Software, die der Lieferant zur Erfüllung unserer Aufträge anfertigt und uns gesondert berechnet, ggf. auch nur anteilig, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Sie werden zunächst für uns verwahrt, dürfen nur zur Ausführung unseres Auftrags verwendet werden uns sind uns auf Wunsch nach Abwicklung des Auftrages zu übergeben. Kosten für die Instandhaltung der Werkzeuge trägt grundsätzlich der Lieferant. Eine etwaige Vernichtung und/oder Entsorgung der Werkzeuge bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

5. Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung hinzuweisen.

III. Angebot und Bestellungen

1. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Mengen und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote haben kostenlos zu erfolgen.

2. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 7 Arbeitstagen anzunehmen, andernfalls sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Zugang widerspricht.

IV. Preise

1. Die Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart, Festpreise für die gesamte vereinbarte Lieferzeit. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Nebenkosten, Zöllen, Transportkosten usw. frei Haus. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.

2. Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Bereitstellung der Werkzeuge.

3. Falls uns nach erfolgter Bestellung günstigere Angebote vorliegen, sind wir berechtigt, bei Nachweis unseren Bedarf anderweitig zu decken, soweit der Lieferant nicht bereit ist, ebenfalls zu den günstigeren Konditionen bzw. neu zu vereinbarenden Preisen bzw. Konditionen zu liefern.

V. Rechnung, Zahlungsbedingungen,

1. Rechnungen sind mit getrennter Post zu übersenden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. In der Rechnung ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikelnummer deutlich hervorgehoben anzugeben.

2. Wir bezahlen innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßen Eingang der bestellten Ware und Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto.

3. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

VI. Lieferfristen und Lieferverzug

1. Die angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Teilleistungen durch den Lieferanten sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zulässig. Jedoch sind wir berechtigt, Teillieferungen zu verlangen.

2. Bei Verzug der Lieferanten, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

3. Werden Waren vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns angeliefert, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern und sie auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.

4. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefertermine in einem für den Lieferanten zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf in unserem Betrieb zu gewährleisten.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen.

6. Anlieferungen sind nur zu den vereinbarten Zeiten möglich.

7. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Bestellwerts, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

8. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

VII. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb

1. Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

2. Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über

3. Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

VIII. Mängeluntersuchung und Gewährleistung

1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand , soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

3. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

7. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

8. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

IX. Produkthaftung

Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen entstehen.

X. Schutzrechte

1. Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt.

2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

XI. Qualitätssicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem DIN EN ISO 9000 ff., welches eine einwandfreie Qualität der Lieferungen an uns sicherstellen muss, während der gesamten Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

XII. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Lieferant darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen oder durch Dritte einziehen lassen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.S.I.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

3. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Adelsheim Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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Unsere Informationen und Angaben stellen keine Zusicherung oder Garantie dar, seien sie ausdrücklich oder stillschweigend. Sie entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und sollen über unsere Produkte und deren Anwendungsmöglichkeiten informieren. Sie haben somit nicht die Bedeutung, die chemische Beständigkeit, die Beschaffenheit der Produkte und die Handelsfähigkeit rechtlich verbindlich zuzusichern oder zu garantieren.

Die Eigenschaften der Liefergegenstände werden durch verschiedene Faktoren wie beispielsweise Materialauswahl, Zusätze zum Material, Formteil- und Werkzeugauslegung, Verarbeitungs- oder Umweltbedingungen beeinflusst. Soweit nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Messwerte Richtwerte, die auf Laborversuchen unter standardisierten Bedingungen basieren. Die genannten Angaben bilden allein keine ausreichende Grundlage für eine Bauteil- oder Werkzeugauslegung. Die Entscheidung über die Eignung eines bestimmten Materials, Verfahrens und einer bestimmten Bauteil- und Werkzeugauslegung für einen konkreten Einsatzzweck obliegt ausschließlich dem jeweiligen Kunden. Die Eignung für einen konkreten Einsatzzweck oder eine bestimmte Verwendung wird rechtlich verbindlich nicht zugesichert oder garantiert, es sei denn, uns wurde der konkrete Einsatzzweck oder die geplante Verwendung schriftlich mitgeteilt und wir haben daraufhin schriftlich bestätigt, dass unser Produkt gerade auch für den vom Kunden schriftlich mitgeteilten konkreten Einsatzzweck oder die geplante Verwendung geeignet ist.

Die Beschaffenheit unserer Produkte bestimmt sich nach den zur Zeit des Gefahrübergangs in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit diese gesetzlichen Vorschriften Regelungen über die Beschaffenheit gerade der Produkte enthalten. Nur wenn der Kunde uns ausdrücklich schriftlich darauf hinweist, dass er unsere Produkte - eventuell nach Verarbeitung oder Einbau - exportieren wird, und nur wenn wir dann die Eignung für den Export ausdrücklich schriftlich bestätigen, werden wir auch für die Einhaltung der im Fall des Exports geltenden Vorschriften der europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Lichtenstein) sowie der Schweiz und der USA sorgen. Wir sind nicht verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anderer Staaten Vorsorge zu treffen.

Wir tragen dafür Sorge, dass unsere Produkte frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter sind, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder anderer Rechte) beruhen. Diese Verpflichtung gilt für Deutschland; sie gilt für die anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz und die USA nur dann, wenn der Kunde uns ausdrücklich schriftlich darauf hinweist, dass er unsere Produkte - eventuell nach Verarbeitung oder Einbau - exportieren wird und wir ausdrücklich schriftlich bestätigen, dass die Produkte exportiert werden können. Eine Haftung für andere als die genannten Staaten übernehmen wir nicht.

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.

Unsere Produkte sind nicht für eine Verwendung in medizinischen oder zahnmedizinischen Implantaten bestimmt.

Disclaimer zurück nach oben

Die iKEN Innovative Kunststoff-Entwicklung GmbH stellt die Inhalte dieser Internetseiten mit großer Sorgfalt zusammen und sorgt für deren regelmäßige Aktualisierung. Die Angaben dienen dennoch nur der unverbindlichen allgemeinen Information und ersetzen nicht die eingehende individuelle Beratung für eine Kaufentscheidung. Die technischen Merkmale und Ausstattungen der beschriebenen Produkte sind lediglich Beispiele. Änderungen bleiben vorbehalten. Verbindliche Angaben zu unseren Produkten erhalten Sie ausschließlich jeweils aktuell von unseren Mitarbeitern.

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